4. Mose » Kapitel 35

Elberfelder Übersetzung

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1Und der HERR redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:2Gebiete den Kindern Israel, dass sie von ihrem Erbteil den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk1 rings um diese her den Leviten geben.3Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für all ihre Tiere.4Und die Bezirke der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin 1000 Ellen betragen ringsum;5und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite 2000 Ellen abmessen und auf der Südseite 2000 Ellen und auf der Westseite 2000 Ellen und auf der Nordseite 2000 Ellen, damit die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.6Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: Sechs Zufluchtsstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr 42 Städte geben.7Alle Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen 48 Städte sein.8Und was die Städte betrifft, die ihr vom Eigentum der Kinder Israel geben sollt – von dem Stamm, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat2, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll entsprechend seinem Erbteil, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.

9Und der HERR redete zu Mose und sprach:10Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan zieht,11so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtsstädte sollen sie für euch sein, dass ein Totschläger dahin fliehe, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.12Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Bluträcher3, dass der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.13Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtsstädte für euch sein.14Drei Städte sollt ihr geben diesseits des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Land Kanaan; Zufluchtsstädte sollen sie sein.15Den Kindern Israel und dem Fremden und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, dass jeder dahin fliehe, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

16Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder4; der Mörder soll gewiss getötet werden.17Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte5, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewiss getötet werden.18Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug6, das er in der Hand führte7, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewiss getötet werden.19Der Bluträcher3, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.20Und wenn er ihn aus Hass gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, dass er gestorben ist,21oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, dass er gestorben ist, so soll der Schläger gewiss getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher3 soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.

22Wenn er ihn aber versehentlich, nicht aus Feindschaft, gestoßen hat oder ohne Absicht irgendein Werkzeug auf ihn geworfen hat23oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn fallen ließ, dass er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht,24so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher3 nach diesen Rechten richten;25und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers3 erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtsstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.26Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtsstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,27und der Bluträcher3 findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtsstadt, und der Bluträcher3 tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.28Denn er soll in seiner Zufluchtsstadt bis zum Tod des Hohenpriesters bleiben; und nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren.

29Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.

30Jeder, der einen Menschen erschlägt: Auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen8, dass er sterbe.31Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewiss getötet werden.32Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtsstadt Geflüchteten, dass er vor9 dem Tod des Priesters zurückkehre, um im Land zu wohnen.33Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden ist, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.34Und du sollst das Land nicht verunreinigen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Kinder Israel.

  • 1Eig. einen Weideplatz.
  • 2Eig. von den Vielen … von den Wenigen.
  • 3a3b3c3d3e3f3gEig. Löser (d.i. der nächste Verwandte).
  • 4Dasselbe Wort wie „Totschläger“ (so auch später).
  • 5Eig. mit einem Handstein (d. h. mit einem Stein, den man handhaben kann).
  • 6O. Gegenstand.
  • 7Eig. mit einem hölzernen Handwerkzeug.
  • 8Eig. antworten.
  • 9Eig. bis zu.